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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) für
Hautec GmbH, Hautec AG und Hautec GmbH NL gültig ab 12/2010
1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich Nebenleistungen wie z.B.
Vorschläge und Beratungen. Für die in unseren Angeboten genannten Lohnarbeiten (z. B. Bohr- und Inbetriebnahmekosten)
gelten als vereinbarte Vertragsbedingung VOB (Verdingungsordnung für Bauleistung). Materiallieferungen sind von dieser Beschränkung
ausgeschlossen.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Nicht jedoch Lieferverträge und Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), die
allerdings ebenso wie Erklärungen unserer Vertreter erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich werden.
1.3. Eigenschaften des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als zugesichert, als wir die Zusicherung ausdrücklich und schriftlich
als solche erklärt haben.
1.4. Durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften,
Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
1.5. Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir - ausschließlich zu Geschäftszwecken - ihre personenbezogenen Daten
mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten
und weitergeben.
2. Preise
2.1. Unsere Preise gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Soweit Lieferungen an die Verwendungsstelle
vereinbart sind, werden Mehrkosten nach Aufwand (z. B. Termingut) berechnet.
2.2. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer
Preise vor. Dies gilt für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10%. Bei höheren Sätzen ist eine
erneute Preisvereinbarung erforderlich. Fehlt eine solche Vereinbarung, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch
schriftliche Anzeige vom Vertrag zu lösen.
2.3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
2.4. Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Rechnungen sind
nach Zahlungsbedingungen zu begleichen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern keine früheren Rechnungen offen stehen und soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, vergüten
wir bei sofortiger Zahlung (Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum) 2 % Skonto vom Nettoverkaufspreis
der Ware (ausschließlich der Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungsgebühren und dergleichen). Die getroffenen Skontovereinbarungen
gelten nur für Materiallieferungen. Lohnkosten wie z. B. Bohr- und Inbetriebnahmekosten sind ohne Skontoabzüge
„netto Kasse“ innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserstellung zu bezahlen.
3.2. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und - ebenso wie Schecks- nur zahlungshalber und unter
Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und
sofort zur Zahlung fällig.
3.3. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach
auf unsere ältesten Forderungen angerechnet. Wir behalten uns jedoch eine hiervon abweichende Verrechnung vor.
3.4. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in verlangter/ geltend gemachter Höhe
entstanden ist.
3.5. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellungen, bei Einleitung eines der
Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen,
welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle
einer Stundung – sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung
auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
3.6. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wenn der Kunde einen
Anspruch (z.B. aus einem Gegengeschäft) gegen uns hat, so sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen seine Ansprüche
aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn einerseits Barzahlung und andererseits Zahlung in Wechseln vereinbart ist, oder wenn
die gegenseitigen Ansprüche zu verschiedenen Zeitpunkten fällig sind, wobei mit Wertstellung abgerechnet wird. Bei laufendem
Zahlungsverkehr bezieht sich unsere Berechtigung auf den Saldo.
3.7. Bei Zahlungsverzug gehen die Kosten für die Eintreibung der Forderung gerichtlich und außergerichtlicher Art zu Lasten
des Kunden. Der Kunde hat ebenfalls die entstehenden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 6% über dem Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank zu tragen. Dies gilt sowohl für unsere inländische wie ausländische Kundschaft. Diese Kosten werden
Bestandteil unserer Forderung und gelten bis zur vollständigen Begleichung der Hauptforderung einschließlich sämtlicher
Nebenkosten und Zinsen.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf
den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Warenlieferungen
getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldenforderung, und zwar
auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
4.2. Be- oder Verarbeitung von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferter, Waren erfolgen stets in unserem Auftrag, ohne dass
für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder
verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit-) Eigentumsrecht an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
4.3. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z.B. im Rahmen
eines Werk- oder Werklieferungsvertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung
bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer
eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung
der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.
4.4. Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte
durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und Factoring - Verträge, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung
zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist
uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
4.5. Bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch
Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe
der Vorbehaltsware an uns verpflichtet und muss uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte erteilen
und Abschriften der vorliegenden Unterlagen aushändigen.
4.6. Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde
bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z.B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau im Gebäude) entstehen.
4.7. Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - zusammen mit
der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an den Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang
mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer
Rechnungen.
4.8. Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem
Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen
Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern
des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.
4.9. Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Fakturenwert unserer
Rechnungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer
Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe
nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss, die selbst voll bezahlt sind.
5. Lieferung und Gefahrenübergang
5.1. Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen. Wir sind verpflichtet,
Lieferungen im Namen des Kunden zu versichern.
5.2. Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom
Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.
5.3. Liefertermine werden nach bestem Ermessen, für uns jedoch unverbindlich, angegeben. Verzugsstrafen oder sonstige
Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung werden dadurch ausdrücklich ausgeschlossen. Überschreitungen der
Lieferzeit berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Fälle höherer Gewalt und anderer von uns nicht zu vertretender Ereignisse,
welche bei uns oder unseren Lieferanten auftreten wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, einschließlich Streiks, Schwierigkeiten
in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Krieg oder Mobilmachung - auch zwischen fremden
Staaten - wenn er die allgemeine Wirtschaftslage beeinflusst, entbinden uns von der Einhaltung der Lieferzeit und geben uns
das Recht, vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Käufer Anspruch auf Schadenersatz gegen uns
zusteht. Konventionalstrafen werden nicht anerkannt.
5.4. Die Ware reist stets auf Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht - auch bei Fobund
Cif- Geschäften - mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des
Lagers oder Werkes auf den Käufer über. Eine Versicherung der Sendung gegen Schäden aller Art, wie Transportschäden etc.
erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers. Die auf dem Transport in Verlust geratenen oder beschädigten
Sendungen entbinden den Käufer nicht von der termingerechten Bezahlung der Rechnung.
6. Lieferzeit und Lieferungshindernisse
6.1. Lieferzeitangaben gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages
zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für die Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind
zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk.
6.2. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z.B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so
sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern
oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
6.3. Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferfrist angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhergesehene Umstände
gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände
während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Treten diese Ereignisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen
Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtungen.
6.4. Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur Erklärung binnen 2 Wochen
aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung
ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.
6.5. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden
zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.
7. Rücknahme
7.1. Von uns gelieferte Ware wird nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns in Ausnahmefällen zu einer Rücknahme, was
von uns schriftlich bestätigt werden muss, vergüten wir für das im einwandfreiem Zustand zurückgegebene neue Material, den
Materialwert abzüglich Frachtkosten, 5% Rückgabe- und 5% Verwaltungskosten.
7.2. Rücknahmen im Warenwert bis € 30,-- werden nicht gutgeschrieben oder erstattet.
8. Gewährleistung
8.1. Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit und zugesicherte Eigenschaften entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen
in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes
beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
8.2. Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalbvon 2 Wochen nach
Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach Ihrer Entdeckung zu melden. Ist der gelieferte Gegenstand
mit Mängeln behaftet, die seinen Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, oder
fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos
entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Der Kunde hat uns und unseren Bevollmächtigten dazu Zeit
und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder
Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8.3. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder erfolgt diese nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen
Nachfrist, so kann der Kunde eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8.4. Von uns gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt
worden. Sie erfüllt die Funktionen, die in der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder gesondert
vereinbart wurden. Voraussetzung unserer Gewährleistung ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Kunde hat diesen
ausreichend schriftlich zu beschreiben. Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels werden wir den Mangel nach unserer Wahl
innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Im Falle eines Rechtsmangels
können wir anstelle der Nachlieferung oder Ersatzlieferung den Vertrag rückgängig machen.
8.5. Andere Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Ersatz des mittelbaren Schadens, sind soweit nicht der Kunde
durch die Zusicherung einer Eigenschaft gegen den Eintritt solcher Schäden abgesichert ist ausgeschlossen, es sei denn, uns
fällt der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
8.6. Für Haltbarkeit und Leistung unserer Produkte übernehmen wir die gesetzliche Gewährleistung; deren Dauer bei vertraglich
vereinbarter Lieferung gebrauchter Produkte 12 Monate beträgt. Voraussetzung für die Gewährleistungs- und Garantiezusagen
ist, dass die Inbetriebnahme der Hautec- Wärmepumpe durch einen von uns autorisierten Fachmann durchgeführt wurde und
das Inbetriebnahmeprotokoll 8 Tage nach der Inbetriebnahme bei uns vorliegt. Die vorgenannte Gewährleistungs- u. Garantiebestimmung
beginnt mit der Auslieferung, hierbei ist das Auslieferungsdatum gemäß Rechnung für beide Seiten bindend.
8.7. Sondergewährleistungs-/ Garantiezusagen, welche von den vorgenannten Bestimmungen abweichen, gelten nur dann,
wenn diese beidseitig schriftlich vereinbart sind.
8.8. Im Gewährleistungs-/ Garantiefall liefern wir unter Vorbehalt der Anerkennung als Gewährleistungs-/ Garantiefall kostenlosen
Ersatz für defekte Teile. Für Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung,
Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, Stromarten-
und Spannungen, durch falsche Wahl oder Einstellung eintreten, übernehmen wir keine Haftung. Das gleiche gilt bei
Überbelastung, Korrosionen und Ablagerungen sowie für Teile, die natürlichem Verschleiß unterliegen (z.B. Dichtungen); es sei
denn, derartige Schäden sind von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
8.9. Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen übernommen haben,
haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu
erbringen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht ein eventueller Schaden durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
8.10. Wir weisen unsere Kundschaft daraufhin, dass in Einzelfällen die Wasserqualität bei der Wärmequelle Grund-, Fluss-,
Teich-, See- und Meerwasser von der Norm abweichen und Einfluss auf die Beständigkeit der von uns verwandten Komponenten
haben kann. Sollte festgestellt werden, dass eventuell auftretende Schäden durch so genanntes aggressives Wasser aufgetreten
sind, haften wir hierfür nicht. Die Kosten für eventuell notwendige Materialprüfungen gehen dann zu Lasten der Kunden.
Das gleiche gilt auch für die Wasserqualität des Heizungswassers. Entspricht die Wasserqualität nicht den gültigen Normen (EN)
und Verordnungen haften wir für Beschädigungen der von uns verwandten Komponenten ebenfalls nicht.
8.11. Sollte der Kunde in beiden Fällen bereits im Vorfeld eine Prüfung der Wasserqualität wünschen, hat er dies zu veranlassen
und die entstehenden Prüfkosten zu tragen.
9. Haftung
9.1. Auch außerhalb des Bereiches der Gewährleistung sind Schadenersatzansprüche jeglicher Art (z.B. wegen Verzug,
Unmöglichkeit der Leistung, schuldhafte Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubte Handlung) ausgeschlossen,
soweit nicht der Schaden von uns durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist. Der
Ausschluss der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9.2. Falls wir haften, ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.
9.3. Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkung gelten nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz
für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften.
10. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
11. Maße und Gewicht
Alle Angaben über Maße und Gewicht sowie Abbildungen in Katalogen, Prospekten, Angeboten und Werbeschreiben sind nur
annähernd unverbindlich, ebenso ständige konstruktive und herstellermäßige Verbesserungen sowie durch behördliche Anordnungen
bedingten Änderungen, die eine Festlegung auf bestimmte Modelle unmöglich machen. Mehr- oder Mindergewichte,
im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, berechtigen nicht zu Preiskürzungen oder Beanstandungen. Bei Sonderanfertigungen
sind Mengenabweichungen bis zu 10 % nach oben oder unten statthaft.
12. Rechts- und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht und zwar auch dann, wenn der Rechtstreit im Ausland geführt wird. Sofern der Kunde
Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht oder Landgericht Kleve. Es gelten bei einer
gerichtlichen Auseinandersetzung unsere AGB (Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen) in deutscher Sprache. Für
Übersetzungen, sofern diese von uns veranlasst wurden, übernehmen wir keine Haftung.

 

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